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FinMin NRW, - S 2741

§ 8 KStG Behandlung eines Forderungsverzichts eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft; hier: Vorlagebeschluß des I. Senats des BFH an den Großen Senat v. I R 23/93, I R 53/93, I R 103/93 (BStBl 1995 II S. 27)

Mit Beschl. v. hat der I. Senat des BFH dem Großen Senat die Frage nach der steuerlichen Behandlung und Bewertung des Verzichts eines Gesellschafters auf seine nicht mehr werthaltige Forderung gegenüber seiner Gesellschaft zur Entscheidung vorgelegt. Welcher der im I. Senat vertretenen Auffassung sich der Große Senat anschließen wird, ist nicht abzusehen. Zur Vermeidung etwaiger Steuerausfälle wird gebeten daher entsprechende Sachverhalte bis zur Entscheidung des Großen Senats wie folgt zu behandeln:

Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber seiner KapGes auf seine nicht mehr werthaltige Forderung, führt dies bei der KapGes zu einer Einlage, die mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten ist. Soweit der Nennwert der Verbindlichkeit den Teilwert der Forderung übersteigt, erzielt die Gesellschaft einen a. o. Ertrag.

Beim Gesellschafter begründet der Verzicht nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung in Höhe des Teilwerts seiner Forderung.

Auf den Einspruch der Stpfl. ist die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides insoweit nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO auszusetzen; das Rechtsbehelfsverfahren ist bis zur Entscheidung des Großen Senats ruhend zu stellen (§ 363 Abs. 1 AO).

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 10.04.1995 - S 2741

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