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OFD Koblenz - S 2830 A

§§ 44 KStG Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft (§ 44 KStG, § 45a EStG)

Nach § 23 Abs. 1 KStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 beträgt die kstl. Tarifbelastung ab dem VZ 1999 grundsätzlich 40 v. H. Soweit jedoch eine unbeschränkt stpfl. KöR oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG gehören, selbst Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG erzielt und für diese Einnahmen EK 45 als verwendet gilt, unterliegen die betreffenden Einnahmen zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach § 23 Abs. 2 KStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 einer KSt von 45 v. H.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 sind Leistungen, für die der Teilbetrag des EK 45 als verwendet gilt, gesondert zu bescheinigen. Auch ein Nullbetrag ist zu bescheinigen. Das Muster für die Steuerbescheinigung der ausschüttenden KöR (§ 44 KStG, § 45a EStG) wurde neu gefasst. In der hierzu neu eingefügten Zeile ist das als für die Ausschüttung verwendete EK 45 zuzüglich der darauf entfallenden Minderung der KSt (70/55 des mit dem EK 45 verrechneten Betrages) zu bescheinigen. Die neu gefasste Steuerbescheinigung ist im BStBl 1999 I S. 442 veröffentlicht.

Bei der Veranlagung von KöR und Personenvereinigungen i. S. des § 23 Abs. 2 KStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002, die selbst Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 und 2 EStG erzielen, ist darauf zu achten, dass a...

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OFD Koblenz v. 07.07.1999 - S 2830 A

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