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§ 5 KStG Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind unter folgenden Voraussetzungen von der KSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG), von der GewSt (§ 3 Nr. 25 GewStG) und von der VSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 20 VStG) befreit.
I. Rechtsform und Anteilseigner
Die Steuerbefreiungen gelten nur für Wirtschaftsförderungsgesellschaften in der Rechtsform einer KapGes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gesellschafter müssen überwiegend Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden sowie insbesondere Landschaftsverbände) sein. Das setzt voraus, dass Gebietskörperschaften unmittelbar zu mehr als 50 v. H. an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligt sind und die Mehrheit der Stimmrechte haben. Die Beteiligungen sonstiger KöR (z. B. Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) bleiben insoweit unberücksichtigt.
II. Art der Tätigkeit
Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaften muss sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region (z. B. auch einer Kommune) durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränken. Die Tätigkeit darf nicht über den für die Zweckverwirklichung sachlich gebotenen Umfang hinausgehen, insbesondere darf ...