OFD Nürnberg - S 0183

§ 5 KStG Steuerliche Behandlung der Blutspendedienste der Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK)

Die OFD bittet bei der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Blutspendedienste der DRK-Landesverbände wie folgt zu verfahren:

1. Der Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für die Vergangenheit (alle noch nicht bestandskräftigen Fälle) und für die VZ 1995 bis 1998 grundsätzlich pauschal mit 3 v. H. des gesamten Umsatzes aus der Abgabe von Produkten der 2. Fraktionierungsstufe anzusetzen und der Besteuerung zugrunde zu legen. An der Regelung, nach der die Weiterverarbeitung von abgelaufenen Vollblutkonserven - höchstens 15 v. H. der Vollblutkonserven - als Zweckbetrieb zu behandeln ist (vgl. ), wird nicht mehr festgehalten.

2. Aufgrund von Vereinbarungen mit den zuständigen örtlichen FinBeh kann im Einzelfall für abgelaufene VZ Vertrauensschutz zu gewähren sein. In diesen Fällen darf auch ein geringerer Gewinn als 3 v. H. des Umsatzes der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

3. Falls in anderen Fällen die Vertreter eines DRK-Blutspendedienstes nicht mit dem Ansatz eines pauschalen Gewinns von 3 v. H. des Umsatzes einverstanden sind, ist der tatsächliche Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter Beachtung der Grundsätze des (BStBl 1992 II S. 103) zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen.

Nach dem - wurde die o. a. pauschale Ertragbesteuerung (3 v. H. des Umsatzes) über den VZ 1998 hinaus bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung verlängert.

Hinweis der OFD:

Ab dem VZ 2000 ist hinsichtlich der Gewinnermittlung aus der zweiten Fraktionierungsstufe der Blutspendedienst § 64 Abs. 6 Nr. 3 AO maßgeblich; d. h. als Gewinn sind 15 v. H. der Einnahmen zugrunde zu legen.

OFD Nürnberg v. - S 0183

Fundstelle(n):
AAAAA-85781