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OFD Frankfurt/M. - S 0171 A

§ 5 KStG Ansatz pauschalierter Unterhaltsaufwendungen bei der Gewinnermittlung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Ordensgemeinschaften

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dagegen sind die dem Orden entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb arbeitenden Ordensangehörigen - ggf. im Wege der Pauschalierung - als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Dem steht das , BStBl 1969 II S. 93, nicht entgegen. Diesem Urt. liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Hier ging es um die wirtschaftliche Verwertung der geistigen Arbeit einer Ordensangehörigen. Diese hatte ein Buch geschrieben, das Urheberrecht wurde später im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs genutzt. Nach den Feststellungen des BFH war die Ordensangehörige - jedenfalls im Streitjahr - nicht in dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tätig, da, wie das Finanzgericht für den BFH bindend festgestellt hatte, sie das Buch in dieser Zeit weder verfaßt noch überarbeitet hatte. Der Entscheidung des BFH, daß die Aufwendungen des Ordens für den Unterhalt der Ordensangehörigen in diesem Falle bei der Ermittlung des Gewinns ...

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OFD Frankfurt/M. v. 10.12.1996 - S 0171 A

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