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§ 5 KStG Behandlung der Mensa- und Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Mensa- und Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken folgendes:
Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen Thüringens v. , GVBl S. 111). Sie unterliegen daher nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der KSt, GewSt und VSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g VStG).
Die Mensa- und Cafeteria-Betriebe jedes Studentenwerks bilden einen Betrieb gewerblicher Art. Das Studentenwerk ist insweit von der KSt, GewSt und VSt befreit, wenn der Betrieb nach seiner Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung als Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG). Für die Gemeinnützigkeit der Mensa- und Cafeteria-Betriebe kommt es nicht darauf an, ob das Studentenwerk einem Wohlfahrtsverband angeschlossen ist.
Die Zweckbetriebseigenschaft des Mensa- und Caferteria-Betriebes richtet sich nach § 66 AO. Dabei sind Studenten als wirtschaftlich hilfsbedürftig i. S. des § 53 AO anzusehen. Auf sie entfallen in aller Regel zwei Drittel der Leistungen des Betriebs.
Zu der Frage,
ob die Unschädlichkei...