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OFD Hannover - S 2770

§ 15 KStG Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 bei Verschmelzung auf eine Organgesellschaft

Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 geht bei der Verschmelzung von KapGes ein noch nicht verbrauchter Verlustabzug der übertragenden auf die übernehmende KapGes über und kann von dieser steuerlich genutzt werden. Ist die übernehmende Gesellschaft jedoch eine Organgesellschaft, so stellt sich die Frage, ob § 15 Nr. 1 KStG, nach dem ein Verlustabzug i. S. des § 10d EStG bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nicht zulässig ist, der Berücksichtigung des übertragenen Verlustabzugs während der Dauer der Organschaft entgegensteht.

Die OFD bittet, die Auffassung zu vertreten, daß § 15 Nr. 1 KStG Vorrang vor § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 hat. Andernfalls würden außervertragliche Verluste, die von einem anderen (dem übertragenden) Unternehmen stammen, günstiger behandelt als eigene außervertragliche Verluste der Organgesellschaft.

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OFD Hannover v. 27.06.1995 - S 2770

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