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OFD Erfurt, - InvZ 1015 A

§ 2 InvZulG Investitionszulage für die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten

Reproduktions- und Fotosatzbetriebe fertigen Trägerfilme (u. a. auch als Mutterfilme, Arbeitsfilme, Montagen, Farbsätze oder Schrift- und Bildträger bezeichnet), die als Druckvorlagen bei der Herstellung von Druckerzeugnissen dienen. Von den Trägerfilmen stellen die Reproduktions- und Fotosatzbetriebe durch Kopieren Tochterfilme (u. a. auch als Filmnutzen, Lithographien oder Reproduktionen bezeichnet) her, die sie veräußern oder einem anderen zur Nutzung überlassen. Die Trägerfilme bleiben als Originale im Besitz der Reproduktions- und Fotosatzbetriebe. Der Erwerber oder Nutzende kopiert die Tochterfilme auf lichtempfindliche Metallplatten und stellt so die Druckplatten her, mit denen der eigentliche Druck erfolgt.

Es wird gebeten, zu der Frage, ob den Reproduktions- und Fototsatzbetrieben für die Herstellung von Trägerfilmen und den Druckereien für die Herstellung von Druckplatten eine Investitionszulage nach dem InvZulG gewährt werden kann, folgende Auffassung zu vertreten:

1. Selbständige, materielle Wirtschaftsgüter

1.1 Bei den Trägerfilmen handelt es sich um abnutzbare materielle (bewegliche) WG, sie gehen nicht als unselbständige Bestandteile ...

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OFD Erfurt v. 28.05.1998 - InvZ 1015 A

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