BMF - InvZ 1271 BStBl 2002 I 794

§ 6 InvZulG Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben; sensible Sektoren

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 darf die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gemäß dem multisektoralen Beihilferahmen für große Investitionsvorhaben v. (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, erst festgesetzt werden, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat.

Die Europäische Kommission hat am einen neuen ”Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben” verabschiedet und am im ABl. EG 2002 Nr. C 70 S. 8 bekannt gemacht. Dieser Rahmen ersetzt den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben v. (a.a.O.). Er steht auf den Internetseiten der Europäischen Union (www.europa.eu.int) unter der Rubrik ”Amtliche Dokumente → EUR-Lex, das Recht der Europäischen Union → Amtsblatt” zru Ansicht bzw. zum Download bereit. Der neue nultisektorale Regionalbeihilferahmen ist vorbehaltlich der Sonderregelungen für die Stahlindustrie, Kraftfahrzeugindustrie und Kunstfaserindustrie ab dem anzuwenden. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt (vgl. Randnummer 40). Eine klarstellende Gesetzesänderung wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Die neuen Rahmenregelung wird teilweise auch die sektorspezifischen Beihilferegelungen ersetzen, die bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Anl. 1 InvZulG 1999 und des § 7g Abs. 8 EStG (sensible Sektoren) zu beachten sind. Auf nachstehende Einzelheiten wird besonders hingewiesen:

Stahlindustrie

Für die Stahlindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem (vgl. Randnummer 39). Der EGKS-Vertrag tritt ab diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die von der Förderung ausgeschlossenen Stahlbereiche sind im Anhang B aufgeführt.

Nr. 1 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 EStG sollen karstellend geändert werden.

Kraftfahrzeugindustrie

Für die Kraftfahrzeugindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem . Besonderheiten bei der zeitlichen Anwendung ergeben sich aus Randnummer 39. Zur Definition der Kraftfahrzeugindustrie i. S. dieser Rahmenregelung wird auf Anhang C verwiesen.

Nr. 3 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 EStG sollen klarstellend geändert werden.

Kunstfaserindustrie

Für die Kunstfaserindustrie gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem . Besonderheiten bei der zeitlichen Anwendung ergeben sich aus Randnummer 39. Zur Definition der Kunstfaserindustrie i. S. dieser Rahmenregelung wird auf Anhang D verwiesen.

Nr. 4 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 4 EStG sollen klarstellend geändert werden.

Schiffbau

Zum Schiffbau wird auf Randnummer 44 verwiesen.

Die besonderen Regelungen für staatliche Beihilfen für die Landwirtschaft, Fischerei, Verkehrssektor und den Kohlenbergbau (Nrn. 5 bis 7 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 und § 7g Abs. 8 Satz 2 Nrn. 5 bis 8 EStG) werden durch den neuen multisektoralen Beihilferahmen nicht berührt (vgl. Randnr. 4). Im Bereich der Fischerei sind jedoch zwischenzeitlich die Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Abl. EG Nr. C 19 S. 7 v. ) zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

Zusatz (nicht für die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I bestimmt):

Statistische Anschreibungen über die Gewährung stl. Beihilfen für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche sind letztmals für den Zeitraum v. 1.1. bis vorzunehmen und dem BMF bis zum zu übermitteln. Statistische Anschreibungen über die Gewährung stl. Beihilfen für die Kraftfahrzeugindustrie sind weiterhin vorzunehmen und nach Ablauf des betreffenden Kj zu übermitteln. Fehlanzeige ist in beiden Fällen erforderlich.

BMF v. - InvZ 1271


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 794
YAAAA-85666