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§ 2 InvZulG Gewährung von Investitionszulagen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für betriebliche Investitionen
Das InvZulG 1999 (InvZulG 1999) i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl I S. 1018) sieht InvZul für betriebliche Investitionen gem. § 2 InvZulG 1999 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen, kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks und kleinen und mittleren Betrieben des innerstädtischen Groß- und Einzelhandels vor. Weitere Bereiche der Förderung durch InvZul sind Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden sowie der Mietwohnungsneubau im innerörtlichen Bereich gem. § 3 InvZulG 1999 und Modernisierungsmaßnahmen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus gem. § 4 InvZulG 1999. Dieses Anwendungsschreiben behandelt die InvZul nach § 2 InvZulG 1999 für betriebliche Investitionen.
Die InvZul nach § 2 InvZulG 1999 kann nur für Investitionen im Fördergebiet beansprucht werden. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand v. .
Die im InvZulG 1999 verwendeten Begriffe, die dem ESt-Recht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 1999, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt ( BStBl II S. 619). Die Gewährung der InvZul hängt aber nicht ...BStBl 2001 II S. 311