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§ 5 InvZulG Erhöhte Investitionszulage nach Abs. 2 für Wirtschaftsgüter von Handwerksbetrieben, die nicht überwiegend dem eingetragenen Gewerk dienen
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urt. v. entgegen Tz. 11 des entschieden, daß Handwerksbetriebe auch für WG, die nicht überwiegend dem eingetragenen Gewerk dienen, Anspruch auf die erhöhte InvZ haben. Gegen das Urt. wurde Revision eingelegt.
Es bestehen keine Bedenken, entsprechende Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Stpfl. gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen und bei Rückforderung von InvZ in gleichgelagerten Fällen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO zu gewähren.