OFD Frankfurt/M. - InvZ 1070 A

§ 3 InvZulG Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999

Das Kumulationsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 in der jetzigen Fassung ist durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. (BStBl 2001 I S. 28) eingefügt worden. Danach wird für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvZulG 1999 eine Investitionszulage nur gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang ist die Frage nach der zeitlichen Anwendung dieser Vorschrift in der jetzigen Fassung gestellt worden.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet die OFD hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die Einfügung des Kumulationsverbots bei fehlender Personenidentität i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 (”und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten”) ist als klarstellende Regelung zu verstehen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4626, S. 5). Aus diesem Grund enthält das Gesetz hierzu keine zeitlichen Anwendungsregelung. Die Vorschrift ist damit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes in allen offenen Fällen anzuwenden.

OFD Frankfurt/M. v. - InvZ 1070 A

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAA-85644