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OFD Frankfurt/M. - InvZ 1000 A

Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben; Mitteilung über die Anmeldung genehmigungspflichtiger Investitionsvorhaben bei der Europäischen Kommission

Aufgrund der Entscheidung der EU-Kommission v. muss die Bundesrepublik Deutschland der Kommission gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag für den Zeitraum v. bis sämtliche Beihilfevorhaben notifizieren, die den in Ziffer 2 (”Anmeldungsvoraussetzungen”) des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben festgelegten Kriterien entsprechen. Zu den genehmigten Beihilferegelungen i. d. S. gehören auch die Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetzes 1996. Sie dürfen somit bei anmeldungspflichtigen Beihilfevorhaben erst nach der Genehmigung durch die Kommission gewährt werden.

Nach dem (BStBl 1998 I S. 1137 - ESt-Kartei InvZulG Karte 30) sind alle regionalen Beihilfevorhaben innerhalb genehmigter Beihilferegelungen, die die Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, von einer der Stellen anzumelden, die für die außersteuerlichen Beihilfen zuständig sind. Diese Stelle soll die FinBeh über die Anmeldung unterrichten.

In diesem Zusammenhang ist von den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder erörtert worden, ob vor Gewährung einer Steuervergünstigung als ”Vorabsicherung” eine entsprechende Anfrage bei der für außersteuerliche Beihilfen zuständigen ...

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OFD Frankfurt/M. v. 13.10.2001 - InvZ 1000 A

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