Online-Nachricht - Mittwoch, 16.03.2022

Umsatzsteuer | Konsequenzen des Brexit im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (BMF)

Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 6.11 angepasst ().

Danach wird in Abschnitt 6.11 Abs. 11 UStAE folgender Satz 2 eingefügt:

Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandsgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien (nicht Nordirland) hat (vgl. Abschnitt 1.10).

In Abschnitt 6.11 Abs. 13 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:

Der Abnehmer weist ausschließlich einen Reisepass des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vor. Da dieser lediglich den Ländercode „GBR“ und darüber hinaus keine Angaben zum Wohnort des Abnehmers enthält, ist eine Bestimmung des Wohnortes anhand dieses Reisepasses nicht möglich. Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) oder durch einen Aufenthaltstitel seinen Wohnsitz in einem anderen Drittland nach, kann die Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle erteilt werden.

Hinweis:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB YAAAI-49169