BMF - InvZ 1272 BStBl 2002 I 711

§ 3 InvZulG Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999; Abriss und Teilabriss von Gebäuden im Anwendungsbereich des § 6a Altschuldenhilfegesetz und im Rahmen des Programms „Stadtumbau Ost„

Unter Bezugabnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zu der Anwendung der Nutzungsvoraussetzung in Fällen des Abrisses oder Teilabrisses von Gebäuden wie folgt Stellung:

Nach der Nutzungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 muss das Gebäude in Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der begünstigten nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Wird das Gebäude vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums abgerissen oder wird die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken wegen eines bevorstehenden Abrisses beendet, ist die Nutzungsvoraussetzung nicht verletzt, wenn das Gebäude technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war ( BStBl 1999 II S. 615). Ein Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn für Erwerber und Veräußerer - ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit - die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist.

In Fällen, in denen ein Gebäude

  • im Anwendungsbereich des § 6a Altschuldenhilfegesetz oder

  • zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen des Rückbaus und der Aufwertung in einem Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, einem Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB oder einem aufgrund eines von der Gemeinde beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes abgegrenzten Fördergebiet (Programm ”Stadtumbau Ost”)

ganz oder zum Teil abgerissen wird, ist in der Regel zumindest von einem wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes auszugehen.

Ein wirtschaftlicher Verbrauch kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn das Gebäude in den letzten Jahren umfangreich saniert worden ist. Ein solcher Sachverhalt ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Kosten für Erhaltungsarbeiten und nachträgliche Herstellungsarbeiten seit 1999 mehr als 400 DM (ab 2002: 205 Euro) je Quadratmeter Wohnfläche betragen haben.

Ein Abriss oder Teilabriss innerhalb des Nutzungszeitraums ist investitionszulagenschädlich, wenn eine planungsrechtliche Substanzentschädigung gezahlt wird.

BMF v. - InvZ 1272

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 711
XAAAA-85594