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OFD Magdeburg - G 1106 BStBl 1998 I S. 1229

§§ 4 ff. GrStG Verfahren bei der Anerkennung nach § 4 Nr. 5. § 5 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 2 GrStG

1. GrSt-Befreiung nach § 4 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sowie GrSt-Erl. nach § 32 Abs. 2 GrStG

1.1 Nach § 4 Nr. 5 GrStG setzt die Befreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird und der nicht bereits nach § 3 GrStG von der GrSt befreit ist, voraus, daß die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.2 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG sind Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Prediger- und Priesterseminaren von der GrSt befreit, wenn die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung die Unterbringung in Heimen erfordern. Bei Heimen und Seminaren, die nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten werden, setzt die Grundsteuerbefreiung voraus, daß die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkennt, daß die Unterhaltung des Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

1.3 Nach § 32 Abs. 2 GrStG ist die GrSt für den Grundbesitz ganz oder zum Teil zu erlassen, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder...

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OFD Magdeburg v. 10.08.1995 - G 1106

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