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OFD Magdeburg - G 1107

§ 4 GrStG Befreiung für eine Kurklinik

Der BFH hat das Urt. des FG Münster bestätigt und entschieden, daß eine GrSt-Befreiung nicht zu gewähren ist, wenn ein Krankenhaus nur von der Tochtergesellschaft des Eigentümers und nicht von ihm selbst betrieben wird:

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist Eigentümerin des Grundstücks und verpachtet es an eine Betriebs-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Es besteht ein Pachtvertrag mit der Verpflichtung der Betriebs-GbmH, die Klinik der Klägerin zu betreiben und ein ”Ergebnisabführungsvertrag” der beinhaltet, daß die Betriebs-GmbH ihren gesamten Jahresgewinn an die Klägerin abzuführen und diese analog § 302 AktG etwa entstandene Verluste auszugleichen habe.

Gegen den bestandskräftigen EW-Bescheid des FA, in dem das Grundstück zu 100 v. H. der Klägerin zugerechnet wurde und auf dessen Grundlage der Grundsteuermeßbetrag festgesetzt wurde, erhebt diese nach erfolglosem Einspruch Klage und begehrt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG.

Aus den Gründen:

1. Nach § 4 Nr. 6 Satz 1 GrStG ist Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, von der Grundsteuer befreit, wenn das Krankenhaus in dem Kj, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1 GrStG) vorausgeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO 1977 erfüllt hat. Dies war nach ...

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OFD Magdeburg v. 09.10.1996 - G 1107

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