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FinMin BaWü, - G 1108/4

§ 3 GrStG Behandlung von entgeltlich an Bedienstete/an Studenten überlassenen Stellplätzen auf landeseigenen Grundstücken

Zu der Frage, ob landeseigene Grundstücke mit Kfz-Stellplätzen, die aufgrund von eingeführten Entgeltspflichten gegen Gebühr an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes/Studenten vermietet werden, nach § 3 GrStG i. V. mit den Regelungen im o. g. gleichlautenden Ländererl. von der GSt befreit sind, bittet der FinMin folgende Auffassung zu vertreten:

Eine GrSt-Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG ist für Grundbesitz möglich, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.

Eingeschränkt wird diese Steuerfreiheit durch die Regelung in § 3 Abs. 3 GrStG, wonach öffentlicher Dienst oder Gebrauch i. S. von Abs. 1 nicht gegeben ist bei Betrieben gewerblicher Art (BgA). Die Entscheidung für die KSt, ob ein BgA vorliegt, ist auch für die GrSt zu übernehmen.

Die für Fragen der KSt zuständigen Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben einen gewerblichen Charakter der Parkraumüberlassung an Bedienstete/Studenten verneint, da insbesondere die Verwaltung - i. d. R. - keinen für die Annahme einer Vermietung unüblichen Aufwand erfordert und die Überlassung der Stellplätze i. d. R. ohne feste Zuordnung an einzelne Bedienstete/Studenten und ohne weiter...

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Finanzministerium Baden-Württemberg v. 28.10.1998 - G 1108/4

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