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§ 4 GrStG Einheitsbewertung des Grundbesitzes und Grundsteuermessbetragsveranlagung; Bewertung von Bahnanlagen, ICE-Neubaustrecken
Die OFD Frankfurt/M. hat als Hauptort für die Bewertung von Bahnanlagen mit Schreiben v. , Az.: S 3015 A - 10/1 - St III 31 (E) folgendes mitgeteilt:
Für den Neu- und Ausbau von Bahnstrecken (z. B. Köln-Frankfurt, Erfurt-Nürnberg, Nürnberg-München) erwirbt die Deutsche Bahn AG die im geplanten Streckenverlauf liegenden Grundstücke. Bei diesen Flächen handelt es sich zum großen Teil um land- und forstwirtschaftlich genutzte oder andere bislang grstpfl. Grundstücke.
Gem. § 4 Nr. 3a GrStG i. V. mit Abschn. 18 GrStR sind u. a. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen von der GrSt befreit (siehe auch BewRÖVU Anl. 4 und BewRÖVUiB Anl. 6). Zu den steuerbefreiten Schienenwegen gehören z. B. die Grundflächen des eigentlichen Bahnkörpers, die zugehörigen Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, u. a. (siehe Abschn. 18 Abs. 6 GrStR).
Die Steuerbefreiung tritt gem. § 7 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Dies ist dann der Fall, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird (§ 7 Satz 2 GrStG). Diese Voraussetzung ist ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der Baustelle d...