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§ 8 GrEStG Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken mit Erschließungsanlagen auf Gebietskörperschaften
Gebietskörperschaften überlassen vielfach die Erschließung von Neubaugebieten privaten Bauträgern. Mit den Bauträgern werden Erschließungsverträge abgeschlossen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Danach sind die Bauträger verpflichtet, die Herstellung der Erschließungsanlagen zu veranlassen und nach deren Fertigstellung die Grundstücke unentgeltlich auf die Gebietskörperschaften zu übertragen.
Diese Rechtsvorgänge fallen unter das GrEStG. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (Wert i. S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG). Da die Grundstücke mit den Erschließungsanlagen von den Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben übernommen werden und nur für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, wird gebeten, grundsätzlich von einem Wert von 0 DM auszugehen. Einer besonderen Wertermittlung durch die Bewertungsstellen bedarf es daher nicht, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls erfordern eine abweichende Beurteilung.