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§ 4 GrEStG Ausdehnung der Regelung des § 4 Nr. 7 GrEStG auf Übertragungsvorgänge von Wohnungsgesellschaften auf Wohnungsgenossenschaften
Die Wohnungsgenossenschaften der ehemaligen DDR hatten das Nutzungsrecht am volkseigenen Grund und Boden erhalten. Dieser Grund und Boden sollte nach Protokollnotiz Nr. 13 des Einigungsvertrags von den Gemeinden auf die Wohnungsgenossenschaften übertragen werden. Entsprechende Übertragungsvorgänge sind nach § 4 Nr. 7 GrEStG steuerbefreit. Die Befreiungsvorschrift war zunächst nach ihrem Wortlaut nicht auf Fälle anzuwenden, in denen der von der Wohnungsgenossenschaft genutzte Grund und Boden von der Gemeinde zunächst auf eine kommunaleigene GmbH übertragen worden ist (steuerfrei nach § 4 Nr. 5 GrEStG) und von dieser auf die Wohnungsgenossenschaft übergeht. In diesen Fällen wird der Grund und Boden nach § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-VermG (vgl. GrESt-Kartei Gesetztestexte Karte 3) auf Antrag der Wohnungsgenossenschaft durch Vermögenszuordnungsbescheid auf diese übertragen.
Dem Vorschlag des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, auch den Übergang des Grund und Bodens nach § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-VermG von der GrESt zu befreien, hatten die obersten FinBeh der Länder mehrheitlich zugestimmt.
Die entsprechende Neufassung des § 4 Nr. 7 GrEStG (vgl. GrESt-Kartei Gesetzestexte Karte 1) ist inzw...