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FinMin Sachsen-Anhalt, - S 4500

§ 1 GrEStG Einheitliches Vertragswerk; Urteil des VII (III)

Das NdSächs. FG hat durch Urt. v. - VII (III) 371/92 - entschieden, daß in Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der GrESt unterliegen. Das FG ist mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Vertragswerk (vgl. u. a. BStBl 1995 II S. 331, und v. , BStBl 1997 II S. 85, mit weiteren Nachweisen; bestätigt durch HFR 1989 S. 153, und v. , BStBl 1992 II S. 212) nicht gefolgt, weil sie nach seiner Auffassung insbesondere gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verstößt. Gegen das Urt. des NdSächs. FG ist Revision eingelegt worden.

Für in einschlägigen Fällen unter Berufung auf das Urt. des NdSächs. FG eingelegte Einsprüche tritt somit die sog. Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein. Solche Einspruchsverfahren sind nur fortzusetzen, wenn dies der Stpfl. beantragt oder wenn das FA dies dem Einspruchsführer mitteilt (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO).

Das Urt. des NdSächs. FG gibt keinen Anlaß, die auf der Rechtsprechung des BFH beruhende grunderwerbsteuerliche Behandlung einheitlicher Vertragswerke als ernstlich zweifelhaft i. S. des § 361 Abs. 2 AO anzusehen. Aussetzung der Vollziehung ist des...

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Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. 10.05.1999 - S 4500

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