§ 19 GrEStG Anzeigepflichten der Beteiligten durch das Steueränderungsgesetz 2001
Die Anzeigepflichten der Beteiligten sind durch Art. 13 Nr. 6 des StÄndG 2001 geändert und ergänzt worden. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG regelt die Anzeigepflicht zum Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Hierzu ist in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 399/01) folgendes ausgeführt:
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das mögliche Missverständnis beseitigt, nur solche Änderungen von mindestens 95 v. H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen seien anzuzeigen, die sich in einem Rechtsakt vollziehen. Anzeigepflichtig sind jedoch alle Änderungen des Gesellschafterbestandes einer PersGes, wenn dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a erfüllt wird.
Nach dem neu angeführten § 19 Abs. 1 Nr. 8 GrEStG besteht auch hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrEStG eine Anzeigepflicht der Beteiligten. In der Gesetzesbegründung ist hierzu bemerkt worden:
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8
Nach der Rspr. des BStBl 1994 II S. 866) schließt die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 eine eigene Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 aus mit der Folge, dass die Nichtanzeige zu keiner Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt. Auf Grund dieser Rspr. kann in Einzelfällen, in denen eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbleibt, der Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr gegenüber dem Stpfl. geltend gemacht werden. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen, insbesondere der damit verbundenen Steuerausfälle, sieht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in diesen Fällen numehr auch eine Anzeigepflicht der Steuerschuldner vor.
OFD Koblenz v. - S 4400 A
Fundstelle(n):
MAAAA-85482