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§ 16 GrEStG Anwendung des § 16 Abs. 1 und 2 GrEStG
1. Rückgängigmachung
1.1 Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs kann nach § 16 Abs. 1 GrEStG nur dann grunderwerbsteuerlich anerkannt werden, wenn
die vertraglichen Pflichten und Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufgehoben werden
und
der Erwerbsvorgang zudem wirtschaftlich rückgängig gemacht wird.
Ein Erwerbsvorgang ist deshalb nur dann i. S. des § 16 GrEStG wirksam rückgängig gemacht, wenn die Vertragsparteien derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen werden, daß die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt. Der Erwerber darf nach der Rückabwicklung nicht besser stehen, als er ohne Erwerbsvorgang gestanden hätte. Insbesondere darf ihm nicht die Möglichkeit verbleiben, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Eine derartige schädliche Verwertungsmöglichkeit kann sich dadurch ergeben, daß der Veräußerer nach der Vertragsaufhebung mit einem vom ursprünglichen Erwerber bezeichneten Dritten einen neuen Kaufvertrag schließt und der ursprüngliche Erwerber ein Interesse an diesem neuen Vertragsabschluß hat, das über ein Interesse an einer bloßen Vertragsaufhebung hinausgeht.
Erhält der Erwerber...