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§ 15 GrEStG Verlängerung der Zahlungsfrist
Nach § 15 Satz 1 GrEStG wird die GrESt einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Nach Satz 2 darf das FA schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Wird die Zahlungsfrist nach Ergehen des GrESt-Bescheids verlängert, ist der Steuerschuldner unter Verwendung des Vordrucks GrESt 15 schriftlich zu unterrichten; eine ”interne” Fristverlängerung ist nicht statthaft.
Eine längere Zahlungsfrist bewirkt, dass bis zu dem neuen Fälligkeitstag
weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen entstehen,
die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen (AO-Kartei § 222 AO Karte 1) nicht gelten,
das FA die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG) nicht erteilen muss (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 1. Auflage, § 15 Rz. 5).
Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn
der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat (Pahlke/Franz a.a.O. Rz. 6),
sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
Umstände (Beispiel: Zahlungsschwierigkeiten des Käufers) eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags (mit der Folge der Anwendung des § 16 GrEStG) führen können.