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OFD Hannover - S 4535

§ 13 GrEStG Steuerschuldner

1. Anzahl der Steuerschuldner

1.1 In folgenden Fällen sind mindestens zwei Steuerschuldner vorhanden:

  • beim rechtsgeschäftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), nämlich der Käufer und der Verkäufer, beim Tausch die Tauschpartner, beim Einbringen der Einbringende und der Empfänger (vgl. Pahlke/Franz, 2. Auflage, GrEStG, § 1 Rz. 153);

  • beim Vertrag zugunsten eines Dritten der Verkäufer und der Käufer. Der Dritte ist nicht Steuerschuldner (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 5);

  • bei der Umwandlung und der Anwachsung sind zwar grundsätzlich zwei Steuerschuldner vorhanden, jedoch geht die Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger über (§ 45 Abs. 1 AO), so dass am Ende nur ein Steuerschuldner verbleibt (vgl. Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 33);

  • bei der Auflassung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Auflassende und der Auflassungsempfänger (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 15);

  • beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) - ausgenommen Enteignungsverfahren - der bisherige Eigentümer und der Erwerber (Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 17);

  • bei der Anteilsvereinigung innerhalb eines Organkreises (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), und zwar alle Mitglieder des Organkreises (Boruttau, GrEStG, 14. Aufl., § 13 RdNr. 42, Pahlke/Franz a.a.O., § 13 Rz. 19);

  • bei...

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OFD Hannover v. 22.02.2000 - S 4535

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