OFD Hannover - G 1500-17 - StO 231 G 1500- 7 - StH 241

§ 1 GewStG Mitteilung von Bemessungsgrundlagen an die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern

Die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern erheben Kammerbeiträge in Form von Grund- und Zusatzbeiträgen. Als Bemessungsgrundlage dienen die von den Finanzämtern nach § 31 Abs. 1 AO den Kammern mitgeteilten Beträge.

Folgende unten aufgeführte Bemessungsgrundlagen kommen für die einzelnen Erhebungszeiträume (EZ) in Betracht:


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ab EZ
bis längstens EZ
Bemessungsgrundlage
HWK
IHK
HWK
IHK
Einheitl. GewSt-Messbetrag
1982
1982
1996
1996
Zerlegungsanteil
1982
1982
1996
1996
Gewinn aus GewSt-Festsetzung
1982
----
1996
----
Gewinn aus ESt-Festsetzung
1982
1994
Gewerbeertrag
1993
1994
zerlegter Gewerbeertrag
1993
1994

In Fällen, in denen die Mitteilung von mehr als einer der genannten Bemessungsgrundlagen möglich ist, entscheidet die einzelne Kammer, welche Bemessungsgrundlage von ihr verwandt wird.

Die Mitteilung erfolgt im Wesentlichen im Wege der maschinellen Datenübermittlung (vgl. DA-FEST Fach 11, Teil 70), ab dem Erhebungszeitraum 1984 auch für die im personellen Verfahren festgesetzten und zur Speicherung im Festsetzungsspeicher und im Speicherkonto angewiesenen Gewerbesteuermessbeträge (Speicherpflegeverfahren 50).

Eine Unterrichtung der Kammern unmittelbar durch die Finanzämter unter Verwendung des Vordrucks ”Mitteilung an IHK/HWK” ist deshalb nur noch in den folgenden Fällen notwendig:

  1. Bei personeller erstmaliger oder geänderter Festsetzung einheitlicher Gewerbesteuermessbeträge für Erhebungszeiträume vor 1984 (für EZ 1984, wenn Speicherpflegeverfahren 50 nicht angewandt wird).

  2. Stets bei personeller Messbetragszerlegung.

  3. Bei Löschung des Grundkennbuchstabens GW (GWZ).

Die Mitteilungen sind sorgfältig auszufüllen, damit Rückfragen vermieden werden. Sie sind zu sammeln und in regelmäßigen Zeitabständen an die

AKB Arbeitsgemeinschaft
Kammerleitstelle für
Bemessungsgrundlagen GmbH
Otto-Hahn-Straße 22 (neu ab September 2002)

44227 Dortmund

zu übersenden.

Die Unterrichtung der zuständigen Kammer, auch soweit es sich um Betriebsstätten außerhalb des Finanzamtsbezirks oder Niedersachsens handelt, erfolgt durch die AKB. Nur in Zweifelsfällen sind zusätzliche Anfragen der AKB oder der Kammern über sogenannte Sachverhaltsbogen zu erwarten.

Soweit es sich in den noch in Betracht kommenden Fällen um solche i. S. d. Nr. 6 des Fachs 11 Teil 70 der DA-FEST handelt, muss die Ausfertigung der ”Mitteilung an IHK/HWK” unterbleiben.

OFD Hannover v. - G 1500-17 - StO 231G 1500- 7 - StH 241

Fundstelle(n):
CAAAA-85468