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Einkommensteuer; | notwendiger Inhalt von Bewirtungsrechnungen (§ 4, 5 EStG)
Der VIII.Senat des BFH schließt sich mit Urt. v. - VIII R 62/86 der Entscheidung des I.Senats v. - I R 168/85 (BStBl 1990 II 903) an, wonach die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG 1975, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten müssen. Eine fehlende Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden.