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- G 1427

§ 2a GewStG Folgen aus der Änderung

Bis zum wird eine Arbeitsgemeinschaft ausnahmsweise dann nicht selbständig zur GewSt herangezogen, wenn sie lediglich zur Erfüllung eines einzigen Werksvertrages oder Werklieferungsvertrages gegründet wurde und bei Abschluß des Vertrages davon auszugehen ist, daß er innerhalb von 3 Jahren erfüllt ist (§ 2a GewStG i. d. F. bis ).

Ab entfällt diese zeitliche Begrenzung. Dann gilt die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht, nicht als Gewerbebetrieb.

Diese Änderung führt in einigen Fällen dazu, daß die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ab nicht mehr der Arbeitsgemeinschaft selbst, sondern den beteiligten selbständigen Unternehmen zuzurechnen sind. Durch die geänderte Zurechnung gilt in diesen Fällen eine als Arbeitsgemeinschaft ausgestaltete Mitunternehmerschaft für die Gewerbesteuer mit Ablauf des als aufgelöst.

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder hat der FinMin keine Bedenken, einen bis zum für eine Arbeitsgemeinschaft gesondert festgestellten Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) im Fall der gewerbesteuerrechtlichen ”Zwangsauflösung” auf die beteiligten selbständige...

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Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 23.02.1995 - G 1427

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