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FinMin Bayern, - G 1412

§ 3 Nr. 20 GewStG Ambulante oder teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der o. a. Einrichtungen bittet der FinMin, folgende Auffassung zu vertreten:

Teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden von der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 20 GewStG erfaßt, soweit sie die Voraussetzungen nach den §§ 107 Abs. 2, 111 SGB V erfüllen.

Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da

  • bei der Erbringung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen mit der Aufnahme in die Einrichtung die Lebensweise der aufgenommenen Patienten und Begleitpersonen nicht den medizinisch begründeten Verhaltensregeln unterworfen ist,

  • in der Einrichtung nicht überwiegend stationäre oder teilstationäre Leistungen i. S. der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erbracht werden und

  • eine solche Einrichtung auch nicht zur stationären oder teilstationären Behandlung der Personen, die nach der Zweckbestimmung der Einrichtung hier versorgt werden sollen, geeignet ist.

Im Hinblick auf die bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 34c Abs. 3 GewStR i. V. mit R 82 EStH können deshalb ambulante Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG in Anspruch nehmen.

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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. 02.08.1996 - G 1412

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