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OFD Frankfurt/M. - G 1400 A

§ 2 GewStG Gewerbesteuerpflicht der Bezirksschornsteinfegermeister

Der BFH hat durch Urt. v. das Urt. des Ndsächs. - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit ist die Auffassung der FinVerw bestätigt worden, daß die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist.

Der BFH hat folgendes ausgeführt:

”Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der FGO. Zu Unrecht hat das FG die Tätigkeit des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister nicht als Gewerbebetrieb beurteilt.

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder inländische stehende Gewerbebetrieb i. S. des EStG der GewSt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Der Bezirksschornsteinfegermeister ist selbständig tätig. Er wird zwar von der Verwaltungsbehörde für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen - SchfG -) und untersteht deren Aufsicht (§ 26 SchfG). Er übt seine...

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OFD Frankfurt/M. v. 14.07.1996 - G 1400 A

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