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OFD Rostock - G 1431

§ 12 GewStG a) Auslegung des Begriffs „Werte (Teilwerte)„ in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG im Hinblick auf die Neuregelung des § 109 BewG durch das StÄndG 1992; b) Festsetzung des Meßbetrags nach dem Gewerbekapital bis einschließlich Erhebungszeitraum 1995 im Beitrittsgebiet

Die OFD übersendet den o. g. Erl. der FinMin des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Der Meßbetrag nach dem Gewerbekapital wird im Beitrittsgebiet gem. § 37 GewStG i. d. F. des StandOG bis einschließlich des Erhebungszeitraumes 1995 grundsätzlich nicht festgesetzt. In den nachstehend aufgeführten Fällen kommt es jedoch zur Festsetzung des Steuermeßbetrages nach dem Gewerbekapital durch die FÄ im Beitrittsgebiet:

1. Verlegung der Geschäftsleitung vom übrigen Bundesgebiet ins Beitrittsgebiet. Der Meßbetrag nach dem Gewerbekapital entfällt nur auf das Betriebsvermögen im alten Bundesgebiet. Die OFD Rostock verweist hierzu auf die , G 1430, G 1450.

2. Wird ein Gewerbebetrieb im Beitrittsgebiet nach dem neu gegründet, ist Bemessungsgrundlage für die GewSt der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital (§ 6 Ziff. 2 GewStG i. d. F. des § 37 Ziff. 1 GewStG). Gewerbekapital wird jedoch nur insoweit festgesetzt, wie es auf Betriebsstätten im alten Bundesgebiet entfällt.

Zur Zerlegung des GSt-Meßbetrages verweist die OFD auf die unter 1. genannte Vfg.

3. In Fällen der gewstl. Organschaft, in denen der Organträger seine Geschäftsleitung im Beitrittsgeb...

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OFD Rostock v. 18.05.1995 - G 1431

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