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§ 7 FördG Steuerliche Förderung von Wohneigentum; hier: Überlassungsverträge
§ 7 FördG begünstigt Aufwendungen am eigenen Gebäude. Ein ”eigenes” Gebäude ist ein solches, das zivilrechtlich im Eigentum des Stpfl. steht oder ihm aufgrund § 39 AO steuerrechtlich zuzurechnen ist.
Der die Auffassung der FinVerw bestätigt, daß ein Vertrag zur Überlassung eines bebauten Grundstückes (Überlassungsvertrag) nicht zur Begründung von wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO führt.
Den Stpfl. war im Beitrittsgebiet ein Grundstück und das aufstehende Einfamilienhaus aufgrund eines ihnen eingeräumten unkündbaren Nutzungsrechtes zur Nutzung auf Lebenszeit überlassen worden. Die Rechte aus diesem Überlassungsvertrag reichten zur Begründung des wirtschaftlichen Eigentums nicht aus.
Wirtschaftliches Eigentum liegt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nur vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein WG in der Weise ausübt, daß er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann.
Die sogenannten Überlassungsverträge begründen aber lediglich ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das seinem Inhalt nach eher dem Nutzungsrecht des Mieters als dem Vollrecht des Eigentüm...