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OFD Berlin

§ 4 FördG Abgrenzung der Anschaffung von der Herstellung bei Errichtung eines Fertighauses

Die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben bei der Erörterung der Frage, ob ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Fertighaus errichten läßt, als Hersteller oder Käufer des Gebäudes anzusehen ist, die Auffassung vertreten, daß es sich um einen Herstellungsvorgang handelt. Der Grundstückseigentümer trägt unabhängig vom Fertigungsstand das typische Bauherrenrisiko i. S. des BStBl I S. 366 - Tz. 1.2. (Anh. 30 I EStH 1997).

Der Auftraggeber des Fertighauses ist daher grundsätzlich als Bauherr und nicht als Erwerber mit der Folge anzusehen, daß im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fertighauses geleistete Vorableistungen nur in Höhe der entstandenen Teilherstellungskosten begünstigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FördG, R 45 Abs. 6 EStR 1997).

Diese Auffassung entspricht auch den in Tz. 63 des (BStBl I S. 51) für die Gewährung von InvZul nach dem InvZulG a. F. aufgestellten Grundsätzen.

Ein Anschaffungsvorgang kann in aller Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Kaufvertrag über das Grundstück und der Werklieferungsvertrag über das Fertighaus rechtlich miteinander verbunden sind. Im Falle des Erwerbs sind Sonderabschreibungen dann auf Anzahlunge...

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OFD Berlin v. 03.09.1998 -

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