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BdF - S 1988

§ 3 FördG Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung

Die Frage, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen ist, hat der BdF inzwischen mit den obersten FinBeh der Länder erörtert.

Nach dem Ergebnis der Besprechung sind die zu Baumaßnahmen i. S. der §§ 7h und 7i EStG geltenden Regelungn in 3.2.2 des sog. Bauherrenerl. ( BStBl I S. 366) entsprechend anzuwenden, weil die diesen Regelungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit den Fällen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG vergleichbar sind. Das bedeutet, daß der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen ist und der Erwerber die Aufteilung darzulegen hat. Eine Ermittlung des Anteils der Modernisierung und Sanierung durch die sog. Restwertmethode, d. h. durch Abzug der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz vom Gesamtkaufpreis, führt grundsätzlich nicht zu einer zutreffenden Bewertung (vgl. BStBl II S. 252).

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BMF v. 21.11.1997 - S 1988

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