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OFD Frankfurt/M.

§ 3 FördG Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung des Objekts im Sinne des Satz 2 Nr. 3 durch den Veräußerer

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen WG ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem Abschluß des Kaufvertrags durchgeführt worden sind.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterung sind für Zwecke der Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG die zu Baumaßnahmen i. S. der §§ 7h und 7i EStG geltenden Regelungen in Tz. 3.2.2. des sog. Bauherrenerlasses ( BStBl I S. 366 - Anh. 30 I EStH 1997) infolge der Vergleichbarkeit der beiden Begünstigungstatbestände entsprechend anzuwenden. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist daher nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen.

Der einheitliche Kaufpreis ist nicht nach der sog. Restwertmethode auf den Grund und Boden, die Altbausubs...BStBl 1985 II S. 252

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OFD Frankfurt/M. v. 23.02.1999 -

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