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OFD Frankfurt/M. - S 1988 A

§ 3 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei der Anschaffung eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden und zu sanierenden Gebäudes gemäß § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vor Abschluß der Baumaßnahmen

Bei dem Erwerb eines vom Veräußerer noch zu modernisierenden und sanierenden Gebäudes i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG kann das wirtschaftliche Eigentum - im Gegensatz zum Erwerb eines Neubaus - bereits vor Abschluß der Baumaßnahmen übertragen werden.

In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Fragen erörtert, ob

I. die kaufvertraglich vereinbarten Aufwendungen des Erwerbers nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen, soweit sie auf nach der Eigentumsübertragung durchgeführte Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entfallen,

II. Sonderabschreibungen nach dem FördG für Zahlungen in Anspruch genommen werden können, die nach der Eigentumsübertragung, aber vor Abschluß der Baumaßnahmen geleistet werden und

III. Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden können, die nach dem entstehen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung ist wie folgt zu verfahren:

I. Die kaufvertraglich vereinbarten Aufwendungen des Erwerbers, die auf Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen entfallen, die nach dem Eigentumsübergang durchgeführt werden, sind im Hinblick auf Nr. 3 des Bauherrenerl. (BStBl 1990 I S. 366

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OFD Frankfurt/M. v. 23.09.1998 - S 1988 A

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