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OFD Berlin - S 2196

§ 3 FördG Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i.S. des Satz 2 Nr. 3 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten

Soweit die tatsächlichen Kosten des Veräußerers - Einstandspreis der Altbausubstanz nebst Grund und Boden sowie tatsächliche Herstellungskosten der Modernisierung - durch den Erwerber nachgewiesen sind oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach der VO zu § 180 (2) AO bekannt werden, findet ein Schätzungsverfahren der Modernisierungsaufwendungen naturgemäß nicht mehr statt. Vielmehr sind die tatsächlichen Beträge in ein Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Altbausubstanz und Grund und Boden (GruBo) ergeben sich durch die Anwendung des Kaufpreisaufteilungsverfahrens gem. Rdvfg. 54/1994 - ESt-Nr. 270 - v. (vgl. auch EStGK Bln zu § 7 EStG 3.1005 1) auf den Einstandspreis des Bauträgers/Initiators. Dieser Einstandspreis kann regelmäßig als gegenwärtiger Wert zugrunde gelegt werden, da Erwerb und Veräußerung i.d.R. nicht allzu weit zeitlich auseinander liegen.

Die sich danach ergebenden Werte für Altbausubstanz, Grund und Boden sowie Modernisierung werden ins Verhältnis zum Gesamtwert (Summe der einzelnen Werte) gesetzt und auf den tatsächlich vom Erwerber belegten Kaufpreis angewandt. Damit ist eine gleichmäßige Verteilung des Gewinnaufschlags auf alle drei ”WG” gewährleistet, der...BStBl I S. 366

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OFD Berlin v. 27.06.2001 - S 2196

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