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OFD Magdeburg - S 2353

Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab
:
1 676 DM
ab
:
1 777 DM
ab
:
1 873 DM
ab
:
1 929 DM
ab
:
1 968 DM
ab
:
2 030 DM
ab
:
2 427 DM
ab
:
2 464 DM

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für Verheiratete
für Ledige
ab :
1 574 DM
787 DM
ab :
1 669 DM
834 DM
ab :
1 759 DM
879 DM
ab :
1 812 DM
906 DM
ab :
1 848 DM
924 DM
ab :
1 907 DM
953 DM
ab :
1 932 DM
966 DM
ab :
1 961 DM
981 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUK bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ab :
um 347 DM
ab :
um 368 DM
ab :
um 387 DM
ab :
um 399 DM
ab :
um 407 DM
ab :
um 420 DM
ab :
um 426 DM
ab :
u...

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OFD Magdeburg v. 25.08.1998 - S 2353

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