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OFD Hannover - S 2227

Aufwendungen für Studienreisen; Vorlage des Teilnehmerverzeichnisses

Bei Aufwendungen von Stpfl. für die Teilnahme an Studienreisen und Fachkongressen spricht bei der Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auch das von der Rechtsprechung angeführte Merkmal ”homogener Teilnehmerkreis” (vgl. BStBl 1975 II S. 70, v. , BStBl 1979 II s. 213, v. , BStBl 1982 II S. 69, v. , BStBl 1983 II S. 409) für eine betriebliche bzw. berufliche Veranlassung der Reise (vgl. auch H 117a (Betriebliche/berufliche Veranlassung von Studienreisen und Fachkongressen) EStH 1997 sowie A. 35 Abs. 2 S. 1 LStR 1996). Als Nachweis für das Vorliegen des Merkmals fordern die FÄ von den Stpfl. regelmäßig Verzeichnisse mit den Namen und Anschriften der übrigen Reiseteilnehmer an.

Im Hinblick auf die Beanstandung dieser Anforderung durch einige Landesbeauftragte für den Datenschutz wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung der Teilnehmerverzeichnisse überprüft. Dabei hat sich herausgestellt, daß die Anforderung der Verzeichnisse nach § 93 Abs. 1 i. V. mit § 90 AO im Einzelfall zulässig und auch zwingend erforderlich ist, um das Merkmal der ”Homogenität des Teilnehmerkreises” prüfen zu können. Dies gilt auch gegenüber Dritten unter der Voraussetzung des...

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OFD Hannover v. 03.02.1999 - S 2227

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