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Anerkennung von Umzugskosten nach Abschn. 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen
Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der § 11 und 12 der Auslandsumzugskosten-VO für Umzüge folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt:
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ab | : | 1.676 DM |
ab | : | 1.777 DM |
ab | : | 1.873 DM |
ab | : | 1.929 DM |
ab | : | 1.968 DM |
ab | : | 2.030 DM |
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
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für Verheiratete | für Ledige | |
ab : | 1.574 DM | 787 DM |
ab : | 1.669 DM | 834 DM |
ab : | 1.759 DM | 879 DM |
ab : | 1.812 DM | 906 DM |
ab : | 1.848 DM | 924 DM |
ab : | 1.907 DM | 953 DM |
Der Pauschbetragerhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
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ab : | um 347 DM |
ab : | um 368 DM |
ab : | um 387 DM |
ab : | um 399 DM |
ab : | um 407 DM |
ab : | um 420 DM |
3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskosten-VO maßgebend ist, beträgt:
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ab : | 799 DM |
ab : | 815 DM |
ab : | 841 DM |
4. Der Ausstattungsbetrag nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskosten-VO beträgt bei einem Umzug vom Inland ins Ausland
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ab : | 9.808 DM | |
ab : | 10.042 DM | |
a) für Verheira... |