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OFD Berlin

Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer; hier: Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 - 5 EStG auf kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen

Durch das JStG 1996 ist die Höhe des Sachbezugs bei der Gestellung von Kfz an AN gesetzlich neu geregelt worden. Einzelheiten zu den seither geltenden lstl. Vorschriften sind neben dem Abschn. 31 Abs. 7 und 7a LStR 1996 auch den Textziff. 10 bis 37 des Merkblatts zu den Rechtsänderungen bei Steuerabzug vom Arbeitslohn ab (BStBl 1995 I S. 719) sowie dem (BStBl I S. 654) zu entnehmen (vgl. jetzt auch LStR 31 Abs. 7 und 7a (1999). Der Begriff ”Kfz” findet in diesen Weisungen keine ausdrückliche Einschränkung.

Etwas anderes gilt jedoch nach dem Wortlaut der Regelung zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Diese ist in dem (BStBl I S. 562) zusammengefasst und bestimmt in Textziff. 1, letzter Satz, deren Nichtanwendung auf Kfz, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind.

Anlässlich eines Einzelfalls ist mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen entschieden worden, dass bei einem AN, dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Lastkraftwagen überlassen wird, die ertragsteuerlich f...

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OFD Berlin v. 11.02.1999 -

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