OFD Hannover - S 2334

Lohnsteuerliche Behandlung ersparter Abschlussgebühren bei Abschluss eigener Bausparverträge durch Arbeitnehmer von Kreditinstituten

Für die Beurteilung der Frage, ob geldwerte Vorteile, die AN von Kreditinstituten beim Abschluss eigener Bausparverträge durch die Ersparnis der Abschlussgebühr i. H. von 1 v. H. der Bausparsumme zufließen, nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG zu bewerten sind, kommt es auf die jeweils vorliegende Sachverhaltsgestaltung an.

Die Kreditinstitute vermitteln ihren Kunden Bausparverträge bestimmter Bausparkassen, mit denen sie jeweils zusammenarbeiten. Bei Vertragsabschluss hat der Kunde eine Abschlussgebühr i. H. von 1 v. H. der Bausparsumme an die Bausparkasse zu entrichten, die zur Deckung der Abschlusskosten, insbesondere zur Zahlung der Vermittlungsprovision, bestimmt ist. Je nach Sachverhaltsgestaltung kann das Kreditinstitut oder direkt der den Vertrag vermittelnde AN des Kreditinstituts provisionsberechtigt gegenüber der Bausparkasse sein.

Ist das Kreditinstitut provisionsberechtigt und verzichtet es bei Mitarbeiterverträgen gegenüber der Bausparkasse auf seinen Provisionsanspruch, d. h. erbringt es gegenüber seinem AN die Vermittlungsleistung unentgeltlich, fließt dem AN durch die Ersparnis der Abschlussgebühr ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu, der sich aus der unentgeltlichen Vermittlungsleistung des ArbG und aus einem Preisnachlass der Bausparkasse zusammensetzt.

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Vermittlungsleistung des Kreditinstituts fällt in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG; er ist mit dem um 4 v. H. geminderten Endpreis, den das Kreditinstitut für die Vermittlung des entsprechenden Vertrags an einen Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielt, zu bewerten und bleibt bis zur Ausschöpfung des Rabattfreibetrags von 2 400 DM jährlich steuerfrei.

Der geldwerte Vorteil aus dem Preisnachlass der Bausparkasse ist als Rabatt von dritter Seite nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten. Nach R 31 Abs. 2 S. 9 LStR, Nr. 5 des BStBl 1993 I S. 814, kann die Bewertung aus Vereinfachungsgründen mit 96 v. H. des konkreten Endpreises des Dritten erfolgen. Die Freigrenze von 50 DM monatlich nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG ist zu beachten.

Zur Berechnung verweist die OFD auf das Beispiel 2 in H 32 - Anwendung des Rabattfreibetrags - LStH 2001.

Ist nicht das Kreditinstitut, sondern direkt der den Vertrag vermittelnde AN des Kreditinstituts gegenüber der Bausparkasse provisionsberechtigt, fließt dem AN durch den Verzicht der Bausparkasse auf Zahlung der Abschlussgebühr insgesamt ein Rabatt von dritter Seite zu, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten ist. Gleiches würde im übrigen gelten, wenn die Bausparkasse nicht auf die Zahlung der Abschlussgebühr verzichtet, sondern dem Mitarbeiter des Kreditinstituts auch bei Eigenverträgen die übliche Provision zahlt (vgl. H 71 - Provisionen für Vertragsabschlüsse mit dem AN - LStH 2001).

Die OFD hat die FÄ zwischenzeitlich entsprechend unterrichtet.

OFD Hannover v. - S 2334

Fundstelle(n):
TAAAA-85218