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OFD Hannover - S 2354

Rechnerische Ermittlung der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen

Nach dem (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach §§ 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung (BV) ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die vom BFH gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z. B. in folgendem Fall


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtfläche
(einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume)
100 qm
Fläche des Arbeitszimmers
  20 qm
verbleibende Wohnfläche
  80 qm

der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25 v. H. aus dem nach dem BFH-Urt. zu bildenden Verhältnis von 20 : 80 abgeleitet.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, daß die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen sind. Betragen z. B. die Gesamtkosten 2 000 DM, so sind diese im Beispielsfall im Verhältnis 20 : 80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 ”Teile” der Gesamtkosten (= 20 v. H.) berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 ”Teile”.

(mathematisch also

20
100
bzw.
80
100
). Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil beträgt demnach 400 DM (400 : 1600 entspricht 20 : 80), also 20 v. H. und...BStBl 1987 II S. 500

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OFD Hannover v. 11.09.1997 - S 2354

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