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BMF-Schreiben - IV C 3 - S 2211 - 34/99 BStBl 1999 I 1130

Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes; -, - IX R 19/96 -, - IX R 29/96 - (BStBl 1999 II S. 676, 678 und 680)

Mit o. a. Urteilen hat der BFH zum Schuldzinsenabzug bei einem Darlehen für die Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:

Ein Bauherr, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbstgenutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er das Darlehen tatsächlich zur Finanzierung der Herstellung des vermieteten Gebäudeteils verwendet.

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist zunächst, dass die Herstellungskosten den Gebäudeteilen, die jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, zugeordnet werden. Dabei sind zwei Zuordnungsformen zu unterscheiden:

  1. Gesondert auszuweisen sind die in Rechnung gestellten Entgelte für Lieferung und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil (z. B. fremdgenutzte Wohnung/Doppelhaushälfte) betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge...

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BMF v. 10.12.1999 - IV C 3 - S 2211 - 34/99

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