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OFD Bremen - S 2190

§ 7 EStG Absetzungen für Abnutzung bei second-hand-Schiffen

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Seeschiffen beträgt nach einer im Jahre 1972 vom BdF und den obersten FinBeh der Länder einvernehmlich getroffenen Regelung grundsätzlich zwölf Jahre.

Bei gebraucht erworbenen Seeschiffen, bei denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs bereits abgelaufen ist, ist grundsätzlich mindestens eine Restnutzungsdauer einer Klassifikationsperiode anzusetzen. Die Dauer einer Klassifikationsperiode richtet sich nach den im Jahr der Anschaffung jeweils geltenden Bestimmungen der IACS (International Association of classification societies). Sie beträgt zur Zeit 5 Jahre.

Falls bei derartigen gebraucht erworbenen Seeschiffen eine Klassifikation nicht stattfindet, ist als Restnutzungsdauer bei bis zu 20 Jahre alten Seeschiffen grundsätzlich ebenfalls ein Zeitraum von fünf Jahren, bei bis zu 25 Jahre alten Seeschiffen ein Zeitraum von vier Jahren und bei noch älteren Seeschiffen ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

Der Ansatz einer anderen Restnutzungsdauer bleibt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hiervon unberührt.

Ist im Zeitpunkt des Erwerbs die 12-jährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch nicht a...

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OFD Bremen v. 17.12.1997 - S 2190

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