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§ 7g EStG § 7g EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes
Zweifelsfragen bei Bildung der Rücklage vor dem und Inanspruchnahme der Abschreibung bzw. Auflösung der Rücklage nach dem
Im Hinblick auf aktuelle Nachfragen und unrichtige Veröffentlichungen zur Problematik des § 7g EStG im Zusammenhang mit degressiver AfA weist die OFD klarstellend auf Folgendes hin:
1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem angeschaffte oder hergestellte WG, für die eine Rücklage nach § 7g EStG vor dem gebildet worden ist
§ 7g EStG wurde durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1428) hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparbschreibung geändert (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem beginnenden Wj gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999) v. (BGBl I S. 2601; BStBl 2000 I S. 13) weiter anzuwenden.
Diese Fassung des § 7g EStG war Ergebnis dse Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum StSenkG. Die in diesem Zusammenhang vom Vermittlungsausschuss erstellte Begründung zu den einzelnen Vermittlungsergeb...