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OFD München - S 2198 a

§ 7g EStG Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Vorbemerkung

Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde voraus. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

Das BdF hat mit den obersten FinBeh und den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Behörden der Länder Richtlinien für den Vollzug der §§ 7h, 10f und 11a EStG abgestimmt.

Für das Bescheinigungsverfahren in Bayern werden die Bescheinigungsrichtlinien in nachstehender Fassung bekanntgemacht:

1. Bescheinigungsverfahren

1.1 Die Bescheinigung kann für ein Gebäude oder für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche WG sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erteilt werden (Anl. 2).

Die Bescheinigung muß schriftlich vom Eigentümer beantragt werden (Anl. 1). An einen Vertreter ist eine Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.

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OFD München v. 18.09.1998 - S 2198 a

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