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- Nr. 800

§ 7h EStG Stadterneuerung; Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG im städtebaulichen Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen

Die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen für Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11a EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebüros voraus. Entsprechendes gilt für die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bis zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

1. Bescheinigungsverfahren

1.1 Die Bescheinigung kann für ein Gebäude oder Gebäudeteil, die selbständige ungewegliche WG sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erteilt werden (Anl. 2).

Die Bescheinigung muß schriftlich vom Eigentümer beantragt werden (Anlage 1). An einen Vertreter ist eine Bescheinigung nur zu erteilen, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.

1.2 Das Bescheinigungsverfahren umfaßt nach R 83a Abs. 4 EStR 1996 (§ I 1997 Sondernummer 1/97) die Prüfung,

1.21 ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Enwicklungsbereich belegen ist (Nr. 2 und 4),

1.22 ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG oder andere Maßnahmen i. S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG ...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. 30.12.1998 - Nr. 800

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