§ 7 EStG Berücksichtigung des Schrottwerts bei der Bemessung von Absetzungen für Abnutzung und Sonderabschreibungen für See- und Küstenschiffe
I. Absetzung für Abnutzung (AfA)
Gemäß Beschl. des Großen Senats des (BStBl 1968 II S. 268) ist bei Bemessung der AfA ein Schrottwert zu berücksichtigen, wenn er im ”Vergleich zu den AK oder HK” erheblich ins Gewicht fällt.
Der BFH hat in Ergänzung seiner Rspr. durch Urt. v. (BStBl 1971 II S. 800) entschieden, daß von einem beträchtlichen Restwert nur gesprochen werden kann, wenn dieser auch von seiner absoluten Höhe als erheblich angesehen werden muss. Bei der Ermittlung des Schrottwerts ist zu berücksichtigen, dass die zu verschrottenden Schiffe zum einen nach dem tatsächlichen Gewicht gehandelt werden und zum anderen der Arbeitsaufwand beim Abwracken kleinerer Schiffseinheiten je t Schiffsgewicht erheblich höher als bei größeren Schiffen ist.
Infolge der eingetretenen Entwicklung auf dem Abwrackmarkt bittet die OFD im Einvernehmen mit den OFD der Küstenländer von nachstehenden Werten [1] auszugehen:
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Herstellung/Anschaffung | Wert je t Gewicht | ins Gewicht fallender Schrottwert ist anzunehmen bei mehr als |
vor dem | 40 DM | 20 000 DM |
nach dem und vor dem | 50 DM für Schiffe bis zu 1 600 BRT, 100 DM für Schiffe von mehr als 1 600 BRT | 50 000 DM |
nach dem | 125 DM für Schiffe bis zu 1 000 t, 175 DM für Schiffe von mehr als 1 000 t | 75 000 DM |
Da die Schrottwerte von Binnenschiffen im allgemeinen so niedrig sind, dass sie im Vergleich zu den HK ode AK nicht als erheblich angesehen werden können, bleibt die vorstehende Regelung ausschließlich auf See- und Küstenschiffe beschränkt.
II. Sonderabschreibung
Zu der Frage, ob die Grundsätze des Beschl. des Großen Senats auch bei der Bemessung von Sonderabschreibungen für Seeschiffe, wie z. B. gem. § 82f EStDV, zu berücksichtigen sind, vertritt die OFD die Auffassung, daß nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie ihrem Sinn und Zweck ein Abzug des Schrottwerts von den AK oder HK nicht in Betracht kommen kann. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Sonderabschreibungen entsprechend ihrem Charakter als Steuervergünstigungen unabhängig vom Gedanken des Wertverzehrs geschaffen worden sind. Dementsprechend sind unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Sonderabschreibungen und AfA anzusetzen. Bei Sonderabschreibungen gem. § 82f EStDV gilt dann nach Ablauf des 4. Wj das auf das Wj der Anschaffung oder Herstellung folgt, als Bemessungsgrundlage für die Vornahme der weiteren AfA der noch vorhandene, um den Schrottwert gekürzte Restwert i. S. des § 82f Abs. 1 EStDV.
III. (SfF Bremen v. S 2190)
Bei der Bemessung der AfA von See- und Küstenschiffen ist nach Einführung des Euro von folgenden Schrottwerten auszugehen:
65 € je t Gewicht für Schiffe bis zu 1 000 t,
90 € je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1 000 t.
Ein ins Gewicht fallender Schrottwert ist erst anzunehmen, wenn er mehr als 40 000 € beträgt.
Die vorstehenden Werte gelten für alle Schiffe, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Für vor dem angeschaffte oder hergestellte Schiffe verbleibt es bei den in der unter I. angegebenen DM-Werten, die nach dem offiziellen Umrechnungskurs (1 € = 1,95583 DM) umzurechnen sind.
OFD Bremen v. - S 2190
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAA-84981
1ab siehe unter II.